Was Betriebliches Eingliederungsmanagement für Sie als Geschäftsführer bedeutet

Ein Mitarbeiter war sechs Wochen krank. Jetzt kommt er zurück. Was passiert als nächstes? Genau hier greift das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Es ist kein bürokratisches Nice-to-have, sondern eine gesetzliche Pflicht, die viele Geschäftsführer in kleinen und mittleren Unternehmen entweder nicht kennen oder konsequent ignorieren, bis es zu spät ist.

Wer Mitarbeitende beschäftigt, ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. 

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie das Verfahren in Ihrem Unternehmen pragmatisch und rechtskonform aufsetzen, ohne dafür eine eigene Stelle zu schaffen.

Die gesetzliche Grundlage: Was steht wirklich dahinter?

§ 167 Abs. 2 SGB IX schreibt vor: Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einleiten. Die Sechs-Wochen-Grenze gilt übrigens kumulativ, nicht nur am Stück.

Was bedeutet das konkret? Ein Mitarbeiter, der dreimal je zwei Wochen krank war, löst die Pflicht genauso aus wie jemand mit einer durchgehenden Erkrankung von sieben Wochen.

Verstöße werden nicht direkt mit einem Bußgeld geahndet. Die Konsequenzen kommen auf Umwegen, und die können teuer werden.

Was passiert, wenn Sie das BEM ignorieren?

Stellen Sie sich vor, Sie möchten einem Mitarbeiter wegen häufiger Krankheitszeiten kündigen. Das Arbeitsgericht fragt: Haben Sie ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt? Wenn nicht, trägt das Unternehmen die volle Beweislast dafür, dass die Kündigung auch ohne BEM das letzte Mittel war. Damit ist der Prozess praktisch kaum zu gewinnen.

Kein BEM bedeutet nicht automatisch eine unwirksame Kündigung. Es macht eine Kündigung aber erheblich angreifbarer. Das ist ein Risiko, das kein Geschäftsführer bewusst eingehen sollte.

Betriebliches Eingliederungsmanagement Schritt für Schritt: So setzen Sie es um

Viele Unternehmen scheuen das Thema, weil sie sich eine aufwendige Dokumentation vorstellen. Das muss nicht sein. Ein gut strukturierter Prozess lässt sich mit überschaubarem Aufwand aufsetzen. Hier ist, wie das geht.

Schritt 1: Fehlzeiten systematisch erfassen

Der erste Schritt ist der nüchternste. Sie brauchen eine Übersicht, wer in den letzten zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Das klingt selbstverständlich, scheitert in der Praxis aber oft daran, dass Fehlzeiten nicht sauber erfasst werden.

Eine einfache Tabelle mit Name, Krankheitstagen und Gesamtsumme pro Kalenderjahr reicht als Grundlage. Wichtig: Diese Übersicht muss fortlaufend gepflegt werden, nicht einmal jährlich aufgestellt.

Schritt 2: Das Einladungsschreiben richtig formulieren

Sobald die Schwelle überschritten ist, muss das Unternehmen den Mitarbeitenden schriftlich zum BEM-Gespräch einladen. Das Schreiben hat eine klare Funktion: Es informiert über Zweck, Freiwilligkeit und Datenschutz des Verfahrens.

Drei Dinge müssen drin stehen. Erstens: Was das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist und was es bezweckt. Zweitens: Dass die Teilnahme freiwillig ist und eine Ablehnung keine arbeitsrechtlichen Nachteile hat. Drittens: Welche Personen am Gespräch teilnehmen und wie mit den erhobenen Daten umgegangen wird.

Dieses Schreiben sollte dokumentiert und quittiert oder per Einschreiben versandt werden. Im Zweifelsfall zählt, ob Sie nachweisen können, dass Sie das Angebot gemacht haben.

Schritt 3: Das BEM-Gespräch führen

Wenn der Mitarbeitende zustimmt, findet ein Gespräch statt. Kein Verhör, kein Krankenakte-Durchforsten. Ziel ist es, gemeinsam zu klären, ob es Möglichkeiten gibt, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu sichern.

Mögliche Themen im Gespräch: Arbeitsplatzgestaltung, angepasste Arbeitszeiten, Stufenweise Wiedereingliederung z.B. nach Hamburger Modell, Unterstützung durch externe Stellen wie z.B. den Betriebsarzt, das Inklusionsamt oder die Rentenversicherung.

Entscheidend ist: Sie müssen keine Lösung erzwingen. Sie müssen ernsthaft suchen. Dieser Unterschied wird von Arbeitsgerichten genau bewertet.

Schritt 4: Ergebnis dokumentieren

Das Gespräch endet mit einem schriftlichen Protokoll. Einigung, Maßnahmen, nächste Schritte oder auch die Feststellung, dass keine Maßnahmen gefunden wurden. Alles gehört dokumentiert.

Lehnt der Mitarbeitende das BEM-Angebot ab, halten Sie auch das schriftlich fest und unterschreiben. Damit ist Ihre Pflicht erfüllt. Mehr können Sie nicht tun.

Häufige Fehler beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement in KMU

FehlerKonsequenzBesser so
Kein schriftliches EinladungsschreibenKein Nachweis über das AngebotImmer schriftlich, mit Empfangsbestätigung
Fehlzeiten werden nicht laufend erfasstSchwelle wird übersehen, Pflicht nicht ausgelöstMonatliches Monitoring einrichten
BEM-Gespräch ohne ProtokollIm Streitfall kein Beweis für die DurchführungImmer schriftlich dokumentieren, gegenseitig unterzeichnen
Druck auf den Mitarbeitenden ausübenFreiwilligkeit verletzt, rechtliche Angreifbarkeit steigtOffene, wertschätzende Gesprächsführung
BEM nur bei Langzeiterkrankung einleitenKumulative Kurzerkrankungen werden übersehenJahresfrist und Summierung im Blick behalten

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz

Das ist der Punkt, bei dem viele Geschäftsführer unsicher werden. Darf ich überhaupt fragen, was der Mitarbeitende hat? Nein und das müssen Sie auch nicht.

Im BEM-Gespräch geht es nicht um Diagnosen, sondern um Arbeitsbedingungen. Sie fragen nicht nach der Erkrankung, sondern danach, was am Arbeitsplatz verändert werden könnte. Das ist ein gewaltiger Unterschied, der Sie datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite hält.

Alle im Verfahren erhobenen Daten unterliegen dem strengen Zweckbindungsgrundsatz. Sie dürfen ausschließlich für das BEM verwendet werden, nicht für Leistungsbeurteilungen, nicht für Kündigungsüberlegungen, nicht für interne Weitergabe außerhalb des Verfahrens.

Wer sollte das BEM-Verfahren in Ihrem Unternehmen begleiten?

In Unternehmen mit Betriebsrat ist dieser zwingend einzubeziehen. Der Betriebsrat hat ein Mitbeurteilungsrecht, kein Veto, aber seine Einbindung ist Pflicht.

Ohne Betriebsrat liegt die Verantwortung beim Unternehmen. In der Praxis übernimmt das häufig die Geschäftsführung selbst oder eine Vertrauensperson. Beides funktioniert, wenn der Prozess klar strukturiert ist.

Manche Unternehmen ziehen externe Unterstützung hinzu, etwa eine externe Personalabteilung, die das Verfahren begleitet, die Dokumentation übernimmt und sicherstellt, dass keine formalen Fehler passieren. Das nimmt Druck für alle Beteiligten, schafft eine neutrale Sicht auf die Dinge und damit Basis für vertrauliche Gespräche, ohne die Kontrolle abzugeben.

FAQ: Was Geschäftsführer am häufigsten fragen

Gilt die BEM-Pflicht auch für Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden?

Ja, BEM ist ab dem ersten Mitarbeitenden anzuwenden.

Was, wenn der Mitarbeiter das BEM-Gespräch verweigert?

Kein Problem. Halten Sie die Ablehnung schriftlich fest, lassen Sie sie möglichst unterschreiben. Damit haben Sie Ihre Pflicht erfüllt. Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement kann nicht erzwungen werden.

Muss ich als Geschäftsführer selbst am Gespräch teilnehmen?

Nicht zwingend. Sie können eine geeignete Person beauftragen. Wichtig ist, dass diese Person keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber dem Mitarbeitenden hat oder zumindest eine vertrauensvolle Gesprächsatmosphäre gewährleisten kann.

Kann ein BEM-Verfahren eine Kündigung verhindern?

Es kann. Das ist sogar der Sinn des Verfahrens. Wenn Maßnahmen gefunden werden, die die Arbeitsfähigkeit sichern, ist eine Kündigung schlicht nicht mehr das letzte Mittel. Und das ist für beide Seiten gut.

Wie oft muss das BEM angeboten werden?

Mit jeder neuen Periode von mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten beginnt die Pflicht erneut. Es ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein laufendes Instrument.

Was ein strukturierter BEM-Prozess Ihrem Unternehmen bringt

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement hat einen schlechten Ruf als Pflichtübung. Dabei ist es, wenn es ernst gemeint ist, eines der nützlichsten Instrumente, die Sie als Arbeitgeber haben.

Es hilft Ihnen, erfahrene Mitarbeitende zu halten, anstatt sie zu verlieren. Es schützt Sie vor teuren Kündigungsschutzprozessen und es zeigt Ihrer Belegschaft, dass Krankheit kein Karriererisiko ist. Das zahlt auf Ihre Arbeitgeberattraktivität ein, ohne dass Sie dafür ein Budget brauchen.

Wer das BEM konsequent und mit echtem Interesse an seinen Menschen umsetzt, merkt schnell: Es geht nicht um Formulare. Es geht um Vertrauen.

Und Vertrauen ist das einzige, was Sie nicht outsourcen können. Den Rest schon.


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